Die Evangelische Allianz in Deutschland und ihre Werke

Grundsätze

    1. Sie sind entweder direkt von der EAD oder mit Unterstützung der EAD gegründet oder später bewußt als Werk der EAD angenommen worden. Auf Grund dieser engen Verbindung wird im gegenseitigen Einvernehmen entschieden, ob der Vorsitzende, der Generalsekretär oder ein Vorstandsmitglied eines solchen Werkes den Gremien der EAD angehört, oder bzw. und ein Vorstand der EAD in den Leitungsgremien des Werkes mitarbeitet.
    2. Die Werke sind bereit, die Arbeit der EAD nach Kräften zu unterstützen, besonders in dem vom Werk vertretenen Arbeitsbereich. Im gegenseitigen Einvernehmen können sie besondere Aufgaben der Mitgliederversammlung bzw. des EAD-Vorstands erfüllen und bei der Ausführung von Beschlüssen der MV als “sachbearbeitende Stelle” tätig werden.
    3. Sie informieren die EAD über grundlegende Entscheidungen ihres Werkes. Dazu dient u. a.:
      • Abstimmung und Hinterlegung der Satzung bei der EAD;
      • ein jährlicher Bericht für die Sitzung des HV;
      • regelmäßige Information der EAD, z. B. durch die Übersendung von Protokollen;
      • Einladung des Generalsekretärs der EAD zu den Mitgliederversammlungen;
      • Anerkennung der Grundsätze für die Verwendung von Spendenmitteln und der Grundsätze für die Öffentlichkeitsarbeit, wie sie vom HV beschlossen werden;
      • Entsenden von bis zu zwei stimmberechtigten Delegierten ihre Werkes bzw. ihres Arbeitskreises zum Allianztag
    4. Die Vorsitzenden bzw. Geschäftsführer dieser Werke treffen sich von Zeit zu Zeit auf Einladung der EAD im “Geschäftsführerkollegium”.
    1. Sie arbeiten auf der Glaubensbasis der Evangelischen Allianz bzw. beziehen sich in ihrer Satzung mit ihrem Namen auf die Zusammenarbeit mit der Evangelischen Allianz.
    2. Sie sind bereit zur Zusammenarbeit mit dem HV und den örtlichen Allianzkreisen.
    3. Sie halten regelmäßigen Kontakt zur Geschäftsstelle der DEA, indem sie zum Beispiel
      • ihre Publikationen zusenden;
      • sich verpflichten, die Grundsätze für die Verwendung von Spendenmitteln und die Grundsätze für die Öffentlichkeitsarbeit, wie sie vom HV beschlossen werden, anzuwenden.
    4. Sie entsenden einen stimmberechtigten Delegierten zum Allianztag.
    1. Sie erwähnen zwar nicht die Glaubensbasis der Evangelischen Allianz in ihrer Satzung oder ihren Grundsätzen, verfolgen aber in ihrer Satzung oder in ihren Grundsätzen eine ähnliche Zielsetzung in theologischer, evangelistischer, missionarischer oder diakonischer Hinsicht.
    2. Sie bemühen sich um geschwisterliche Kontakte mit der DEA, u. a. durch Mitteilungen und Zusendungen von Publikationen.
    3. Sie werden zum Allianztag eingeladen.