12.09.2004
Klonen weltweit verbieten
Hartmut Steeb zum Votum des Nationalen Ethikrats zum Thema „Klonen“ am 13.9.2004
Klonen weltweit verbieten
Hartmut Steeb zum Votum des Nationalen Ethikrats zum Thema „Klonen“ am 13.9.2004
1.
Mit Freude und Genugtuung ist zu vermerken, dass der Nationale Ethikrat sich für ein weltweites Verbot des Klonens von Menschen zu Fortpflanzungszwecken ausgesprochen hat. Jetzt ist die Bundesregierung gefordert, endlich die vom Parlament schon längst beschlossene Entscheidung auch weltweit umzusetzen und nicht an scheinbar möglichen Kompromissformeln zu arbeiten. Das weltweite Verbot des Klonens ist auf Grund der allen Menschen gegebenen Menschenwürde zwingend nötig.
2.
Man darf sich darüber freuen, dass sich auch im Nationalen Ethikrat die Position durchgesetzt hat, dass das Klonen von Menschen auch nicht zu Forschungszwecken zugelassen werden darf. Obwohl und auch wenn der Nationale Ethikrat keine demokratische Legitimation besitzt, sollten auch die Mitglieder der Bundesregierung endlich und endgültig auf solche Überlegungen verzichten. Dabei ist besorgniserregend, dass der Nationale Ethikrat nur von „gegenwärtig nicht zuzulassen“ spricht. Wie in anderen wichtigen ethischen Entscheidungen, könnte man dadurch den Eindruck gewinnen, dass der Nationale Ethikrat weniger den ethischen Grundbedenken folgt als der Bewusstseinslage, die eine andere Entscheidung derzeit nicht durchsetzbar gemacht hätte.
3.
Zu begrüßen ist, dass der Nationale Ethikrat sich im Blick auf das Forschungsklonen und deren mögliche strafrechtliche Beurteilung in Deutschland freigemacht hat von der Frage, ob sich das weltweite Verbot durchsetzen lässt oder nicht. So sollte die „Strafbarkeit deutscher Täter auch für im Ausland begangene Verstöße“ normiert werden.
4.
Das 70seitige Gutachten gibt eine Fülle zusätzlicher Informationen und Argumente für verschiedene Fragen und zum Teil auch erfreuliche Einsichten, so z. B. im Blick auf nidationshemmende Empfängnisverhütungsmittel und „Pille danach“:
„Wer den vollen Würde- und Lebensschutz des ungeborenen Lebens von Anfang an vertritt, müsste eigentlich in dieser Rechtslage (faktische Zulassung der nidationshemmenden Empfängnisverhütungsmittel und der Pille danach) einen nicht hinnehmbaren Verstoß gegen fundamentale Verfassungswerte und ethische Mindeststandards sehen.“
Und im Hinblick auf die Straflosigkeit der Abtreibung bis zur 12. Schwangerschaftswoche:
„Wenn voller Lebensschutz von Anfang an tatsächlich gelten sollte, dann dürfte das vorgeburtliche Leben in der 20. Woche nicht weniger geschützt sein als in den ersten Tagen nach seiner Entstehung.“
Dem ist nichts hinzuzufügen.