12.08.2001

Hueppe haelt Adoption von Embryonen fuer machbar

Berlin (ALfA). Das Embryonenschutzgesetz gestattet grundsaetzlich die Embryonen-Adoption. Das erklaerte jetzt der stellvertretende Vorsitzende der Enquete-Kommission "Recht und Ethik der modernen Medizin" des Deutschen Bundestages, Hubert Hueppe (CDU). Die Antwort der Bundesregierung auf eine Parlamentarische Frage bestaetigte die Moeglichkeit, einen Embryo zu adoptieren, der nicht auf seine leibliche Mutter uebertragen werden kann, sagte der Bundestagsabgeordnete. Das Embryonenschutzgesetz enthaelt keine gegenteilige Regelung, da es Faelle geben kann, in denen die Adoption des Embryos durch andere als die leiblichen Eltern die einzige Moeglichkeit ist, den Embryo vor dem Sterben zu bewahren.

Die Adoption eines Embryos muesse aber die absolute Ausnahme bleiben. Sie kann nur dann stattfinden, wenn etwa aus medizinischen Gruenden die urspruenglich angestrebte UEbertragung des Embryos auf seine leibliche Mutter nicht mehr moeglich ist. Finanzielle Interessen muessten ausgeschlossen sein. Gleichzeitig biete das Embryonenschutzgesetz ausreichende Vorkehrungen gegen die nach wie vor verbotene Leihmutterschaft.

Damit sei, so Hueppe, eine Chance gegeben, Paaren mit Kinderwunsch zu einer Schwangerschaft zu verhelfen. Die Embryonen-Adoption ist eine humane und ethisch akzeptable Alternative zur dauerhaften Kryokonservierung (Tiefkuehlen) des Embryos oder gar zu seiner "Verwertung" als Objekt medizinischer Grundlagenforschung.

In letzter Zeit war mehrfach vorgeschlagen worden, solche "verwaisten" Embryonen etwa zur Gewinnung embryonaler Stammzellen heranzuziehen, wobei die Embryonen getoetet werden. Dies ist durch das Embryonenschutzgesetz verboten. Und dabei muesse es, so der CDU-Politiker, auch bleiben. Jedoch sei der Argumentation, fuer diese Embryonen bestehe ohnehin keine Chance geboren zu werden und aufzuwachsen, durch die Moeglichkeit ihrer Adoption die Grundlage entzogen.

Die Unklarheit darueber, wie viele "verwaiste" Embryonen es in Deutschland gibt, verdeutliche die Notwendigkeit einer gesetzlich vorgeschriebenen Registrierung. Hierbei muss auch die medizinische Begruendung erfasst werden, warum der Embryo nicht mehr auf seine leibliche Mutter uebertragen werden kann.

Es bleibe zu pruefen, ob im Interesse der so geborenen Kinder und ihrer Familien die bestehenden rechtlichen Regelungen der herkoemmlichen Adoption ausreichen. Hierzu koenne die Bundesregierung keine Auskunft geben. Sie werde diesen Fragen aber demnaechst nicht mehr ausweichen koennen.