Dem Geschäftsführenden Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Beschlüsse und die Verwaltung des Vermögens sowie die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung.
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Erste Vorsitzende, der Zweite Vorsitzende und der Generalsekretär. Sie sind einzeln vertretungsberechtigt.